Systematische Untersuchung zur Bestimmung maximal möglicher Morphinkonzentrationen im Serum nach Konsum von Mohnsamen

Die Samen des Schlafmohns (Papaver somniferum L.) dienen in der Lebensmittelindustrie vor allem als Backzutaten. Sie selbst enthalten fast keine Opiumalkaloide, können aber mit dem Milchsaft der Pflanze kontaminiert sein. Der Milchsaft kann je nach Sorte und Anzuchtbedingungen größere Mengen an Opiumalkaloiden, wie z. B. Morphin und Codein aufweisen. Das Phänomen, dass Mohnsamenverzehr häufig zu positiven Opiat-Befunden im Urin führt, war generell bekannt, ob sich jedoch auch nach Mohnkonsum freies Morphin im Blut nachweisen lässt, war systematisch noch nicht untersucht worden. Gegenstand der vorliegenden Arbeit war es, herauszufinden, ob es nach Mohnsamenkonsum zu eindeutig nachweisbaren Opiatbefunden in Serumproben kommen kann, und welche Höhe die Serumkonzentrationen von Morphin erreichen können. Es sollte die Basis für eine Abschätzung des gesundheitlichen Risikos durch Verzehr morphinhaltiger Mohnsamen gelegt werden. Hauptsächlich sollte dieser Fragestellung jedoch unter verkehrsmedizinischen Aspekten nachgegangen werden, insbesondere im Hinblick auf § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung von zum Beispiel Morphin oder Heroin im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Von einer Wirkung wird ausgegangen, wenn Morphin im Blut nachgewiesen wird. Von der das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen beratenden „Grenzwertkommission“ wird zurzeit als Cut-Off-Wert für freies Morphin eine Konzentration von 10 ng/mL empfohlen, unterhalb dem keine Bestrafung erfolgen sollte. Im Rahmen vorliegender Arbeit wurde in der Rechtsmedizin Kiel eine Methode entwickelt, um kleinste Konzentrationen an Morphin und Codein in Serumproben nach automatisierter Festphasenextraktion mittels GC/MS nachweisen und quantifizieren zu können. Weiterhin wurde diese quantitative GC/MS-Methode nach den Richtlinien der für die forensische Toxikologie maßgeblichen Fachgesellschaft (GTFCh) validiert. Dabei konnte gezeigt werden, dass die verwendete GC/MS-Methode sehr verlässliche und gut reproduzierbare Ergebnisse bei niedrigen Nachweis- und Bestimmungsgrenzen liefert, die die Forderungen der GTFCh an eine routinemäßig eingesetzte quantitative Untersuchungsmethode erfüllt. Um oben genannte Fragestellung bearbeiten zu können, wurde ein umfangreiches Experiment durchgeführt, bei dem 20 Probanden (8 weiblich, 12 männlich) im Alter von 19 bis 45 Jahren innerhalb von 90 min 25 g bis 250 g Mohnsamen in Form eines Mohnbreis mit Milchreis und/oder eines Mohnkuchens verzehrten. Es wurden zwei Mohnsamenchargen verwendet, in denen Morphingehalte von 72,4 mg/kg bzw. 114,3 mg/kg nach Mahlen nachgewiesen wurden. 1, 2, 4, 8 und 24 h nach Verzehrende erfolgten Blutentnahmen und eine Bestimmung sowohl von freiem als auch von freiem und konjugiertem Morphin und Codein. 1 h nach Ende des Mohnsamenkonsums wurde bei 6 von 20 Probanden freies Morphin im Serum in Konzentrationen von mehr als 10 ng/mL festgestellt. Bei 4 Probanden wurde auch 2 h und bei 3 Probanden auch 4 h nach Verzehrende eine Konzentration von freiem Morphin im Serum über 10 ng/mL nachgewiesen. Diese Ergebnisse zeigen, dass durch Verzehr realistischer Mengen an Mohnsamen aus Chargen, die erheblich mit Morphin kontaminiert sind, Morphinaufnahmen resultieren können, die im oberen Bereich der Spanne für oral verabreichte, therapeutische Einzeldosen liegen. Aus gesundheitlicher Sicht warnt das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), dass in solchen Fällen bei Säuglingen, Kleinkindern und alten oder kranken Menschen mit ernsten zentralnervösen und peripheren Wirkungen, die Bewusstseins-beeinträchtigungen, Atemdepression und Herzkreislaufeffekte einbeziehen, gerechnet werden muss. Mit Blick auf Verstöße gegen § 24a StVG kann aus den Untersuchungen gefolgert werden, dass bei einem Nachweis von freiem Morphin im Blut in Konzentrationen zwischen 10 und 20 ng/mL ein Mohnsamenverzehr als Ursache nicht ausgeschlossen werden kann, und somit eine Ahndung nach § 24a StVG möglich wäre. Diese Erkenntnisse führten zu Forderungen von Seiten mehrerer Forschungsgruppen und Institutionen, wie z.B. des BfR, importierte Mohnchargen routinemäßig vor Verteilung an den Konsumenten auf den Morphingehalt hin zu testen, sowie Mohnchargen mit einem Morphingehalt größer als 4 mg/kg zu verschneiden oder zu waschen, bevor sie in den Vertrieb an Einzelverbraucher gehen.

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Leinenkugel, A., 2010. Systematische Untersuchung zur Bestimmung maximal möglicher Morphinkonzentrationen im Serum nach Konsum von Mohnsamen.
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