Reliabilität von Todesursache und Todesart nach fraglich iatrogenen Todesfällen in Krankenhäusern im Einzugsgebiet des Instituts für Rechtsmedizin Kiel

Bei Versterben einer Person muss in Deutschland eine ärztliche Leichenschau zur Attestierung des Todes, sowie Bestimmung der Todesursache und Todesart erfolgen. Eine klinische Sektion, oder innere Leichenschau, kann vorgenommen werden, um die genauen Umstände des Todes zu eruieren. Gibt es Hinweise auf eine nicht-natürliche Todesart oder ist die Todesursache vollkommen unklar, muss eine Meldung an die Kriminalpolizei erfolgen und im Rahmen eines Todesermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft die Indikation für eine gerichtliche Sektion überprüft werden. Zahlreiche Untersuchungen haben eine nur geringe Übereinstimmungsrate zwischen klinischer und autoptischer Todesursache gezeigt. Diese Arbeit untersucht eben jene Übereinstimmungsrate im Hinblick auf Todesfälle, welche sich in Krankenhäusern zugetragen haben und vermeintlich in Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen standen. Hierfür wurden aus dem Sektionsregister des Instituts für Rechtsmedizin Kiel die Fälle aus den Jahren 2009 bis 2014 aufgearbeitet, in denen der Tod in einem Krankenhaus im Einzugsgebiet des Instituts für Rechtsmedizin Kiel eingetreten war. Es wurden jene Fälle, bei denen eine iatrogene Todesursache vermutet wurde, unter anderem in Bezug auf den klinischen Verlauf, die klinische und autoptische Todesursache, sowie Todesart und das Auftreten von Komplikationen händisch untersucht. Auf diese Weise wurde ein Fallkollektiv von 148 Fällen zusammengestellt. Die Analyse zeigte, dass nach klinischer Leichenschau und nach gerichtlicher Obduktion bestimmte Todesursachen verhältnismäßig häufig bescheinigt wurden (etwa Verbluten, infektiös-toxisches Organversagen oder kardiale Todesursachen). Sowohl nach klinischer Leichenschau, als auch nach gerichtlicher Obduktion wurden Blutungen und infektiös-toxisches Organversagen am häufigsten als Todesursache diagnostiziert. Die Ergebnisse dieser Arbeit zeigen mit einer Übereinstimmungsrate zwischen klinischer und autoptischer Todesursache von 61,5 % bei vermeintlich iatrogenen Todesfällen keinen nennenswerten Unterschied zu anderen Veröffentlichungen.

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