Gesetzliche Datenverarbeitungsermächtigungen für medizinische Register zur Qualitätssicherung

Medizinische  Register,  in  denen  pseudonymisierte  Behandlungsdaten  gespeichert  und  ausgewertet  werden, sind ein wichtiges Instrument der Qualitätssicherung. Sie stützen  sich  meist  auf  eine  Einwilligung  der  betroffenen
Patienten. In bestimmten Konstellationen ist jedoch auch ein einwilligungsunabhängiger Betrieb von Registern von Bedeutung.  Hierfür  bedarf  es  datenschutzrechtlich  einer gesetzlichen  Ermächtigung.  Spezialregelungen  dieser  Art finden sich in den Krebsregistergesetzen und im SGB V. Ihr Anwendungsbereich ist jedoch begrenzt. Der Beitrag geht
daher der Frage nach, ob Register zur Qualitätssicherung
auch auf Verarbeitungsermächtigungen in den Landeskrankenhausgesetzen  und  den  allgemeinen  Datenschutzgesetzen gestützt werden können. Er kommt zu dem Ergebnis, dass dies unter bestimmten Voraussetzungen der Fall ist.

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