Gesetzliche Datenverarbeitungsermächtigungen für medizinische Register zur Qualitätssicherung
Medizinische Register, in denen pseudonymisierte Behandlungsdaten gespeichert und ausgewertet werden, sind ein wichtiges Instrument der Qualitätssicherung. Sie stützen sich meist auf eine Einwilligung der betroffenen
Patienten. In bestimmten Konstellationen ist jedoch auch ein einwilligungsunabhängiger Betrieb von Registern von Bedeutung. Hierfür bedarf es datenschutzrechtlich einer gesetzlichen Ermächtigung. Spezialregelungen dieser Art finden sich in den Krebsregistergesetzen und im SGB V. Ihr Anwendungsbereich ist jedoch begrenzt. Der Beitrag geht
daher der Frage nach, ob Register zur Qualitätssicherung
auch auf Verarbeitungsermächtigungen in den Landeskrankenhausgesetzen und den allgemeinen Datenschutzgesetzen gestützt werden können. Er kommt zu dem Ergebnis, dass dies unter bestimmten Voraussetzungen der Fall ist.
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